Lieferkettengesetz (LkSG) - Abschnitt IV Betretensrechte - LkSG - hier wird ihnen geholfen

Deutsches Lieferkettengesetz (LkSG)
ISO 22301 Beratung
Vorsprung durch Wissen
Lieferkettengesetz
Direkt zum Seiteninhalt
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten
(Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) vom 16. Juli 2021 | auch Lieferkettengesetz oder Sorgfaltspflichtengesetz genannt.
Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021


LkSG - §16 Betretensrechte

Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 14 erforderlich ist, sind die zuständige Behörde und ihre Beauftragten befugt,
1. Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude der Unternehmen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu betreten
und zu besichtigen sowie
2. bei Unternehmen während der üblichen Geschäftsoder Betriebszeiten geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen sich ableiten lässt, ob
die Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 eingehalten wurden, einzusehen und zu prüfen.

LkSG
www.consuvation.com
Diese Seite wird von der CONSUVATION GmbH betrieben.
(C) CONSUVATION GmbH
+49 (0) 7031.4181-860
contact(@)consuvation.com
CONSUVATION GmbH
Ziegelstraße 20
71063 Sindelfingen
Deutschland
Hier finden Sie Informationen
zu unserem Unternehmen
MONTAG-FREITAG
09:00  - 17:00
SAMSTAG -SONNTAG
geschlossen
Die Übermittlung Ihrer  Daten in unseren Kontaktformularen erfolgt nicht verschlüsselt. Falls Sie das  Kontaktformular nicht nutzen wollen, können Sie uns gerne auch direkt eine Email senden oder anrufen. Wir verarbeiten Ihre Daten aus dem Kontaktformular oder Email ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage und gegeben diese nicht an Dritte weiter. Dabei halten wir die Anforderungen der Datenschutz Grundverordnung (DS GVO) und BDSG-neu ein.
Hier finden Sie Informationen zum
Datenschutz
Zurück zum Seiteninhalt