Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten
(Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) vom 16. Juli 2021 | auch Lieferkettengesetz oder Sorgfaltspflichtengesetz genannt.
Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
(Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) vom 16. Juli 2021 | auch Lieferkettengesetz oder Sorgfaltspflichtengesetz genannt.
Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
LkSG - §16 Betretensrechte
Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 14 erforderlich ist, sind die zuständige Behörde und ihre Beauftragten befugt,
1. Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude der Unternehmen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu betreten
und zu besichtigen sowie
2. bei Unternehmen während der üblichen Geschäftsoder Betriebszeiten geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen sich ableiten lässt, ob
die Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 eingehalten wurden, einzusehen und zu prüfen.
1. Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude der Unternehmen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu betreten
und zu besichtigen sowie
2. bei Unternehmen während der üblichen Geschäftsoder Betriebszeiten geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen sich ableiten lässt, ob
die Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 eingehalten wurden, einzusehen und zu prüfen.
LkSG